
Veronika Weisheit
Beruf: Pilzsachverständige
Kurse der Dozentin
- 1040005 - Faszinierende Fähigkeiten und Heilkräfte der Pilze*
- 1040006 - Die wunderbare Welt der Pilze - Spätherbst- und Winterpilze*
- 1040002 - Praktische Pilzbestimmung in der Rostocker Heide - Herbstpilze*
- 1040012 - Stubbenpilze – Geheimnisse der Holzbewohner*
- 1040011 - Täublinge und Milchlinge – Einblicke in zwei faszinierende Pilzgruppen*
- 1040010 - Champignons, Schirmpilze und Tintlinge – Vielseitige Pilze im Überblick*
- 1040009 - Pilzvergiftungen und Verwechslungspartner – Gefahren erkennen und vermeiden*
- 1040008 - Knollenblätterpilze – Gefährliche Schönheit im Pilzreich*
- 1040001 - Praktische Pilzbestimmung in der Rostocker Heide - Herbstpilze*
- 1040004 - Schleimröhrlinge und seltene Röhrlinge – Entdeckungsreise in die Welt der außergewöhnlichen Pilze*
- 1040003 - Einführung in die Pilzkunde: Dick-, Filz- und Raustielröhrlinge*
- 1040001 - Die wunderbare Welt der Pilze - Frühlingspilze*
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Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.