Page 329 - VHS Programm_2020
P. 329
Entgeltordnung
Grundlage der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock berechnet und im je-
weils gültigen Bildungsprogramm dargestellt.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Anmeldung zu einem Kurs wird mit der Entrichtung des Entgeltes verbindlich. Das
Kurs-entgelt wird vor Beginn der ersten Veranstaltung eines Kurses fällig. Ist zum Fälligkeit-
stermin die Zahlung des Entgeltes nicht erfolgt, wird ein kostenpflichtiges Mahnverfahren
eingeleitet.
(2) Entgelte für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen sind unmittelbar vor Veranstal-
tungsbeginn bar zu entrichten, wenn im Veranstaltungsprogramm keine andere Regelung
angegeben ist.
§ 5 Teilnahme an einem schon laufenden Kurs
(1) Die Teilnahme an einem Kurs nach seinem regulären Beginn ist nach Beratung mit den
Mit-arbeitenden des jeweiligen Fachbereiches möglich.
(2) Für die nachträgliche Teilnahme an einem schon laufenden Kurs gelten die folgenden
Regelungen
a) Bei Kursen mit bis zu 20 Kursstunden ist stets das volle Kursentgelt zu entrichten.
b) Umfasst ein Kurs mehr als 20 Kursstunden, ist ein anteiliges Kursentgelt zu zahlen, wenn
der Eintritt in den Kurs nach der 3. Kursveranstaltung erfolgte.
(3) Für Kurse zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen ist unabhängig vom Kursein-
tritt der Teilnehmerin oder des Teilnehmers stets das volle Kursentgelt zu entrichten.
§ 6 Ermäßigungen
(1) Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden, Direktstudentinnen und -studenten, Asylbe-
werbe-rinnen und Asylbewerbern sowie Empfängerinnen und Empfängern von Hil
fen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Sozialgeld,
Arbeitslosengeld II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird bei Vorlage
des entsprechenden Nachweises eine Ermäßigung des Kursentgeltes von 30 % gewährt.
(2) Inhaberinnen und Inhabern der Ehrenamtscard der Hansestadt Rostock wird eine Ermä-
ßigung des Kursentgeltes von 30 % des Teilnehmerentgeltes gewährt.
(3) Inhaberinnen und Inhaber des Warnowpasses erhalten eine Ermäßigung von 50 % des
Kursentgeltes.
(4) Entgelte für die Teilnahme an Einzelveranstaltungen werden nicht ermäßigt. Diese Ver-
anstaltungen sind im Bildungsprogramm der Volkshochschule als nicht ermäßigungsbe-
rechtigt gekennzeichnet.
327