25H229NM14 Nähwerkstatt
Beginn | Mi., 29.10.2025, 09:30 - 11:45 Uhr |
Kursentgelt | 113,40 € |
Dauer | 6 x 3 Kursstd. |
Kursleitung |
Katharina Tietz
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Bemerkungen | Mitzubringen sind: Bandmaß, größere Stoffschere, Faserstift, Stecknadeln, Seidenpapier, bereits vorhandenen Schnitt, Stoffe, Nähgarn |
Zur besseren Planbarkeit bitten wir um Anmeldung bis 2 Wochen vor Kursbeginn.
Nähen und Gestalten von Kleidung ist eine Ihrer liebsten Freizeitbeschäftigungen?
In diesem Kurs spielt es keine Rolle, ob Sie Anfänger*in sind oder bereits Näherfahrung mitbringen.
Zu Beginn des Kurses bespricht die Dozentin mit Ihnen, welche Nähprojekte Sie verwirklichen möchten.
Das kann das Ein-Mal-Eins an der Nähmaschine und die ersten Nähübungen sein, oder "Wie kürze ich eine Hose?", aber auch "Wie nähe ich einen Reißverschluss ein?", und letztlich auch ein aufwendiges Kleidungsstück, welches den letzten Schliff benötigt.
Sie haben eine schöne Idee für textiles Upcycling oder ein Accessoire? Alle Vorschläge sind herzlich willkommen!
Ihre Dozentin Katharina Tietz gibt professionelle Unterstützung bei der Umsetzung Ihrer Nähwünsche und begrüßt aktive Teilnehmende, welche sich gerne rund um das Thema "Nadel und Faden" austauschen möchten.
Am Ende des Kurses werden Sie mit Hilfe der fachlichen Anleitung und Ihrem Teamgeist eine Menge dazugelernt haben!
Katharina Tietz hat einen Studienabschluss im Bereich Bekleidungstechnik/Konfektion (B. Sc.) und ist seit 2017 als Kursleiterin für Kinder und Erwachsene tätig.
Kursort
Raum 1.R05
ist barrierefrei
Am Kabutzenhof 20a
18057 Rostock
Termine
Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.