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SENIOREN VHS
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Veranstaltung "Rechtsfragen des Alltags - Erben und Vererben*" (Nr. 1030001) wurde in den Warenkorb gelegt.
Grundsätzlich sind alle unsere Veranstaltungen und Kurse für Personen jenen Alters offen. In manchen Angeboten hat es sich aber als hilfreich erwiesen, dem veränderten Lernstil oder bestimmten Bedürfnissen der älteren Generation Rechnung zu tragen.

An dieser Stelle finden Sie die Veranstaltungen speziell für Ältere.

Achten Sie auf "Kurse ab 50" - fühlen Sie sich angesprochen.

Auch auf barrierearme Zugänge der Unterrichtsräume wird bei der Planung geachtet: Bei körperlichen Einschränkungen erkundigen Sie sich bitte, ob der Kursraum für Sie gut erreichbar ist. Im Einzelfall werden Veranstaltungen auf Nachfrage verlegt, um einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

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Grundsätzlich sind alle unsere Veranstaltungen und Kurse für Personen jenen Alters offen. In manchen Angeboten hat es sich aber als hilfreich erwiesen, dem veränderten Lernstil oder bestimmten Bedürfnissen der älteren Generation Rechnung zu tragen.

An dieser Stelle finden Sie die Veranstaltungen speziell für Ältere.

Achten Sie auf "Kurse ab 50" - fühlen Sie sich angesprochen.

Auch auf barrierearme Zugänge der Unterrichtsräume wird bei der Planung geachtet: Bei körperlichen Einschränkungen erkundigen Sie sich bitte, ob der Kursraum für Sie gut erreichbar ist. Im Einzelfall werden Veranstaltungen auf Nachfrage verlegt, um einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"

Rechtsvorschrift

Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)

Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum

(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.

Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.

Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.

Wie erfolgt die
Anmeldung?

Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.