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Kursdetails
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25H1010001 Führung durch das Ständehaus Rostock*

Zur besseren Planbarkeit bitten wir um Anmeldung bis 2 Wochen vor Kursbeginn.

Der rote Backsteinbau mit den zahlreichen Verzierungen und Türmchen gehört zweifellos zu den auffälligsten Gebäuden der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Die Beschilderung weist aus, dass sich heute hier das Oberlandesgericht befindet. Doch welche Funktion hatte es früher? Wer hat es erbaut und aus welchem Grund? Wer hat es seit seiner Errichtung genutzt?
Während einer fachkundigen Führung durch den Stadtkonservator Peter Writschan können Sie einen Blick in das Gebäude werfen. Sie besichtigen Lichthof, Freitreppe und den prunkvollen Festsaal mit Tonnengewölbe und erfahren Details aus seiner Bau- und Nutzungsgeschichte.

Die Veranstaltung findet in Kooperation mit der Geschichtswerkstatt Rostock e. V. statt.

Treffpunkt: Wallstraße 3, 18055 Rostock

Eine Anmeldung ist erforderlich, da die Veranstaltung nur stattfindet, wenn genügend Teilnehmende angemeldet sind.

Hinweis: Im Ständehaus gilt ein generelles Film- und Fotoverbot, dies bitten wir Sie zu beachten.

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Kursort




Termine

Datum
1. Termin am 15.10.2025
Uhrzeit
17:00 - 18:30 Uhr
Ort
Ort: Oberlandesgericht Rostock, Wallstraße 3




Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"

Rechtsvorschrift

Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)

Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum

(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.

Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.

Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.

Wie erfolgt die
Anmeldung?

Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.