Page 348 - VHS_Programm_2021
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Entgeltordnung




     (5) Ermäßigungsberechtigungen müssen bei der Anmeldung geltend gemacht werden. Eine
     nachträgliche Geltendmachung ist ausgeschlossen. Online-Anmeldungen sind grundsätz-
     lich nur ohne Inanspruchnahme einer Ermäßigung möglich.
     § 7 Mindestteilnehmeranzahl
     (1) Die Zahlung des Entgeltes begründet den Anspruch auf Teilnahme an der betreffenden
     Veranstaltung nur unter dem Vorbehalt, dass sich dafür die geforderte Mindestteilnehme-
     ranzahl verbindlich durch Bezahlung des jeweiligen Entgeltes angemeldet hat.

     (2) Veranstaltungen der Volkshochschule finden grundsätzlich nur statt, wenn die Veran-
     staltung mit mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern beginnt. Im Bereich Grund-
     bildung beträgt diese Mindestteilnehmeranzahl 5.
     (3) In Ausnahmefällen kann nach Entscheidung des Leiters oder der Leiterin der Volkshoch-
     schule eine Veranstaltung auch bei Nichterreichen der Mindestteilnehmeranzahl beginnen.
     Liegt dann die Entgelteinnahme des Kurses unterhalb des geplanten Mindestdeckungsbei-
     trages kann der Differenzbetrag auf die einzelnen Kursentgelte umgelegt werden, sodass
     für die Teilnehmenden Nachzahlungen fällig werden.

     Widerspricht mindestens ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Entgeltnachzahlung,
     findet der Kurs nicht statt. Bereits eingezahlte Entgelte werden erstattet.

     § 8 Rückzahlungen
     (1) Entgelte werden bei Ausfall von mindestens 80 % der geplanten Kursstunden in voller
     Höhe zurückgezahlt. Fallen weniger als 80 % der geplanten Kursstunden aus, erfolgt die
     Erstattung anteilig.
     (2) Wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nachgewiesenermaßen aus dringenden
     persönlichen Gründen nicht mehr am Kurs teilnehmen kann, erfolgt eine Erstattung des
     nicht in Anspruch genommenen Entgeltes. Dieser Anspruch auf Rückzahlung besteht nur,
     wenn mindestens die Hälfte der vorgesehenen Kursstunden nicht mehr besucht werden
     kann, die Volkshochschule spätestens zwei Wochen nach Eintritt des Rückzahlungsgrundes
     über die Unmöglichkeit des weiteren Kursbesuches informiert wurde und die Erstattung
     des Entgeltes spätestens bis zum Ende des Semesters, in dem der Kurs stattfand, schriftlich
     beantragt wurde.

     (3) Dringende persönliche Gründe, die eine Erstattung des Teilnehmerentgeltes nach Abs.
     2 ermöglichen, sind ein Wohnungswechsel, der ein Erreichen des Kursortes im zumutbaren
     Rahmen ausschließt, eine längerfristige Krankheit sowie veränderte Arbeitszeiten bzw. die
     Aufnahme einer Arbeit, die den geplanten Besuch eines Kurses verhindern.

     (4) Teilnehmerentgelte für Veranstaltungen, die höchstens an drei aufeinander folgenden
     Tagen stattfinden, können nur dann erstattet werden, wenn die Erstattung nach Abs. 2 vor
     Veranstaltungsbeginn geltend gemacht wird.



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