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Kursdetails
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26H307EK02 Persisch Kochen*

Orientalische Küche (die Persische Küche ist ein Teil davon) lässt uns an die Märchen von Tausend und einer Nacht denken und impliziert üppig gedeckte Tische mit geheimnisvollen Speisen - in allen Farben, Formen und Zubereitungsarten, mit betörenden Düften, die unsere Sinne erreichen.

Keine Angst, wir nähern uns im Kurs Schritt für Schritt dieser orientalischen Kochkunst - so aufbereitet, dass man nicht stundenlang in der Küche stehen muss.
In den Gewürzmischungen spielt neben Kurkuma, Koriander und Kreuzkümmel vor allem Zimt eine große Rolle. Nicht zu vergessen, dass der Iran "Safranland" ist, dessen Qualität seinesgleichen sucht. Sie lernen in diesem Kurs grundlegendes zu den gängigen Zutaten, über die Handhabung von Gewürzen und zugleich etwas über die Esskultur Persiens.

Eine Lebensmittelpauschale von maximal 10 EUR ist bei der Kursleiterin zu entrichten. Eigene Schürzen sind zu empfehlen.

Eine Anmeldung ist ab 02.12.2025, 09:00 Uhr, online möglich.

Kursort

Lehrküche im Innerstädtischen Gymnasium

Goetheplatz 5
18055 Rostock


Termine

Datum
1. Termin am 09.09.2026
Uhrzeit
18:30 - 20:45 Uhr
Ort
Ort: Goetheplatz 5, Lehrküche, Innerstädtisches Gymnasium, Goethestr.




Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"

Rechtsvorschrift

Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)

Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum

(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.

Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.

Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.

Wie erfolgt die
Anmeldung?

Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.