25H301YE03 Kinder-Yoga*
Beginn | Sa., 08.11.2025, 09:00 - 12:45 Uhr |
Kursentgelt | 25,00 € |
Dauer | 1 x 5 Kursstd. |
Kursleitung |
Stephanie Kespohl
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Bemerkungen | Yogamatten sind vor Ort, bringen Sie gerne ein eigenes Handtuch als zusätzliche Unterlage oder eine eigene Yogamatte mit. |
Zwischen Alltagsroutinen, Verpflichtungen und den verschiedenen Hobbies findet die Eltern-Kind-Bindung immer nur bedingt einen Raum. Viele Familien sind immer mehr getaktet.
Durch diesen Workshop möchten wir gemeinsam den Fokus auf die Eltern-Kind-Bindung legen und diese spielerisch durch Yoga stärken. Kinderyoga macht nicht nur viel Spaß, sondern fördert das Miteinander und bietet körperliche Übungen ohne Leistungs- und Wettbewerbsdruck. Beim Yoga werden Selbst-Wahrnehmung und Körperbewusstsein trainiert sowie Motorik und Konzentration verbessert. Zudem wirkt Yoga beruhigend, kann Ängste und Stress abbauen und soziale Kompetenzen stärken.
Die erfahrene Dozentin wählt altersspezifische Übungen aus. Außerdem werden Eltern, wenn diese teilnehmen wollen, aktiv und verbindend in die Übungen einbezogen. Dieser Tag widmet sich dem Einklang zwischen Körper, Geist und Seele und soll vor allem eins bringen: Freude am Miteinander.
Kursort
Raum 3.R05
ist barrierefrei
Am Kabutzenhof 20a
18057 Rostock
Termine
Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.