25H302TA03 Tänzerische Improvisation und Kreation*
Beginn | Sa., 13.09.2025, 09:30 - 12:30 Uhr |
Kursentgelt | 26,00 € |
Dauer | 1 x 4 Kursstd. |
Kursleitung |
Chiara Bertko
|
In diesem Kurs lenken wir die Aufmerksamkeit auf den Rhythmus in der Musik und in uns selbst. Wir beginnen mit einem sanften, langsamen Warm-Up mit geführter Improvisation, die im ersten Schritt dazu dient, die eigenen Bewegungsmöglichkeiten zu erweitern und sich von vorgeschriebenen Formen zu lösen. Wenn wir ein gewisses Körperbewusstsein erreicht haben, gehen wir über zu spielerischen Übungen, die der körperlichen Erkundung dienen, sowie unser Koordinationsgespür, Rhythmusgefühl, unsere Interaktionsfähigkeit und die Schaffung von Bewegungsabläufen verschiedener Qualitäten fördern.
Im Kursverlauf sammeln alle Teilnehmenden Erfahrungen im Erspüren des eigenen, instinktiven und ehrlichen Ausdrucks von Gefühlen, Ideen und natürlich dem Entdecken unserer ganz persönlichen und einzigartigen Form des Bewegens.
Egal, ob Du bereits Tanzerfahrung hast oder einfach Lust hast, Dich kreativ auszudrücken - hier bist Du genau richtig!
Kursort
Raum 4.R01
ist barrierefrei
Am Kabutzenhof 20 a
18057 Rostock
Termine
Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.