25H302TK02 Hula-Hoop Workshop*
Beginn | Sa., 08.11.2025, 13:00 - 15:15 Uhr |
Kursentgelt | 19,50 € |
Dauer | 1 x 3 Kursstd. |
Kursleitung |
Kerstin Pfletscher
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Bemerkungen | Reifen werden gestellt, Sie können auch gerne einen eigenen Hula-Hoop-Reifen mitbringen. |
Der HULA-HOOP aus Kindertagen ist erwachsen (größer und schwerer) geworden. Mit ihm kann man sich nach flotter Musik so richtig auspowern oder beim meditativen Tanz entspannen und Stress abbauen. Dieser außergewöhnliche Workshop gewährt einen Einblick in das HOOPING (HOOP-DANCE/HOOP-FITNESS) - ein tolles Ganzkörpertraining, welches Beweglichkeit, Koordination, Ausdauer und Rhythmusgefühl verbessert, die Fettverbrennung ankurbelt und zudem noch riesigen Spaß macht. Er ist für Frauen und Männer die Lust auf Tanz, Bewegung und positive Veränderungen haben gleichermaßen geeignet.
Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Sie lernen die Basisübungen (drehen des Reifens um Taille, Hüfte und Hände), welche die Grundlage für Hoop-DANCE oder ein regelmäßiges Workout (HOOP-FITNESS) bilden.
Kursort
Raum 4.L01
ist barrierefrei
Am Kabutzenhof 20a
18057 Rostock
Termine
Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.