
Julia Hennings
Kurse der Dozentin
- 227MZ21 - Winterlandschaften malen mit Aquarell - einmaliger Spezialkurs (ständig wechselnde Motive)*
- 227MZ20 - Meisterstudie Monet: Landscape at Ile Saint-Martin - einmaliger Acryl-Spezialkurs*
- 227MZ19 - Aquarell-Tierwelten - einmaliger Spezialkurs (ständig wechselnde Motive)*
- 227MZ18 - Herbstlandschaften malen mit Aquarell - einmaliger Spezialkurs (ständig wechselnde Motive)*
- 227MZ17 - Meisterstudie Van Gogh: The Starry Night - einmaliger Acryl-Spezialkurs*
- 227MZ11 - Basics - Lerne, alles zu zeichnen
- 227MZ16 - Florale Aquarellmalerei Herbstedition - einmaliger Spezialkurs (ständig wechselnde Motive)*
- 227MZ10 - Lebendige Aquarellmalerei für Fortgeschrittene
- 227MZ07 - Meisterstudie Monet: Klippen - einmaliger Acryl-Spezialkurs*
- 227MZ06 - Lebendige Portraits mit Kohle und Graphit*
- 227MZ25 - Aquarelllandschaften Sommer-Edition*
- 227MZ24 - Aquarellporträt - einmaliger Spezialkurs (ständig wechselnde Motive)*
- 227MZ21 - Florale Aquarellmalerei - einmaliger Spezialkurs (ständig wechselnde Motive)*
- 227MZ39 - Lebendige Malerei - Aquarell und Gouache
- 227MZ38 - Lebendige Aquarellmalerei für Fortgeschrittene
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Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.