25F701GDA1 Schreiben und Lesen - Alphalevel 1
Beginn | Do., 09.01.2025, 16:30 - 18:45 Uhr |
Kursentgelt | frei |
Dauer | 20 x 3 Kursstd. |
Kursleitung |
Dagmar Gollnick
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- Einführung in die Buchstaben-Laut-Beziehung
- Silbenarbeit
- einfache Wörter und Sätze lesen und schreiben
Vorausgesetzt werden geringe Grundfertigkeiten im Lesen und Schreiben, beispielsweise können die Lernenden ihren Namen schreiben, kennen Buchstaben und beginnen, diese zu einfachen Wörtern zusammenzuziehen. Die Kursarbeit wird den Teilnehmenden angepasst, differenzierte Aufgabenstellungen und die Möglichkeit zur individuellen Zeiteinteilung sind Prinzip.
Ausgehend von der Wiederholung der Buchstaben wird der Zusammenhang zwischen Buchstaben und Lauten verinnerlicht. Silben werden bewusst erfasst. Wir lesen einfache und überschaubare Sätze und erschließen deren Inhalt.
Das behutsame Trainieren der grafischen Abläufe beim Schreiben führt zu mehr Sicherheit im Umgang mit der Schriftsprache. Dem Interesse des Einzelnen folgend, können Schreibübungen per Hand und am Computer ausgeführt werden.
Kursort
Raum 1.L01
ist barrierefrei
Am Kabutzenhof 20a
18057 Rostock
Termine
Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.