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Kursdetails
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25H301RM06 Herzöffnung – Öffne Dich wieder für die Liebe und das Leben*

Wenn unsere Seele tiefe Verletzungen erfahren hat, verschließen wir sie und errichten eine große Mauer darum, die für uns selbst und für andere nur schwer überwindbar ist. Das fällt uns selbst meist gar nicht auf, weil wir es nicht bewusst tun, sondern weil es einfach geschieht und weil unsere Seele uns schützen möchte.
Uns so funktionieren wir tagein, tagaus. Wir machen und tun und weil wir nicht mehr viel an uns heran- und nicht mehr viel herauslassen, nehmen wir auch nicht wahr, was uns fehlt und wie das Leben wäre, wenn die Sonne unser Herz erleuchten und wärmen würde. Aber unsere treuen Gefühle heben permanent den mahnenden Finger und sagen "hey", wir sind auch noch da!
In diesem Kurs werden wir Wege kennenlernen, das Herz wieder zu öffnen und damit Raum schaffen, wieder zu fühlen, zu lieben und zu leben.
Der Kurs beinhaltet alles, was das Herz braucht und alles was zum Herz gehört, unter anderem die Auseinandersetzung mit dem eigenen ICH und mit unseren Gefühlen, viele Übungen zu Herzthemen, Herzöffnungstechniken, Visualisierungen und ein gemeinsamer Austausch, begleitet von heilsamer Musik und Kreativität.
Dieser Kurs setzt einen Startpunkt für Ihren weiteren Weg.

Kursort

Raum 3.L02

ist barrierefrei

Am Kabutzenhof 20a
18057 Rostock


Termine

Datum
1. Termin am 08.11.2025
Uhrzeit
10:00 - 13:45 Uhr
Ort
Ort: Am Kabutzenhof 20a, Am Kabutzenhof 20 a, Raum 3.L02




Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"

Rechtsvorschrift

Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)

Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum

(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.

Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.

Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.

Wie erfolgt die
Anmeldung?

Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.