25F301RM12 Narzissmus - was das mit uns macht.
Beginn | Mi., 30.04.2025, 16:00 - 17:30 Uhr |
Kursentgelt | 60,00 € |
Dauer | 6 x 2 Kursstd. |
Kursleitung |
Marit Schimmelpfenning
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Dieser Workshop ist ein einladender Gesprächskreis für Partner*innen, Ex- Partner*innen, erwachsene Kinder, Eltern, Kolleg*innen oder anderweitig Miterlebende eines/r direkt Betroffenen von Narzissmus.
Was macht Narzissmus mit uns? Wie viel Kraft kostet uns das? Was kann ich tun - kann ich überhaupt etwas tun? Wie kann ich mich nach einer Trennung abgrenzen? Wie können wir gestärkt daraus hervorgehen? Was kann ich für mich tun? …
Fragen, Ängste, Unsicherheiten, Sorgen … eine Bandbreite an Emotionen, die mit diesem Thema einhergehen.
In diesem Workshop werden wir auf Augenhöhe und in einer vertraulichen Atmosphäre Erfahrungen austauschen, das Verstehen anregen, aber auch Impulse setzen, um Veränderungen anzustoßen, Sichtweisen zu überdenken und Möglichkeiten zu offerieren wieder in die eigene Kraft zu kommen.
Dazu gehören Achtsamkeits- und Entspannungstechniken, Visualisierungen und Übungen für zuhause.
Du bist nicht allein!
Kommen Sie gern in Wohlfühlkleidung.
Für diesen Kurs sind keine Termine vorhanden.
Weitere Informationen zu den Bildungsgängen "Berufsreife" und "Mittlere Reife"
Rechtsvorschrift
Verordnung zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I an Volkshochschulen (Volkshochschulabschlussverordnung - VHSAVO M-V) vom 14. Juli 2013
Stand: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021 (GVOBI. M-V S. 515 / Mittl.Bl. M-V S. 55)
Auszug § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Qualifikationszeitraum
(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur dann in den Qualifikationszeitraum (...) zugelassen werden, wenn sie
1. nicht mehr schulpflichtig gemäßt den §§ 41 und 42 des Schulgesetzes sind,
2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben und
3. den angestrebten Abschluss oder eine entsprechende oder weitergehende Berechtigung noch nicht erworben haben, was sie schriftlich zu erklären haben.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn der Bildungsgang gemäß § 14 bereits zweimal wiederholt wurde.
Ergänzend sind Deutschkenntnisse (B2 nach Europäischem Referenzrahmen) und der Klassenstufe entsprechende Englischkenntnisse erforderlich.
Können Zugewanderte einen bereits als gleichwertig definierten Abschluss noch einmal erwerben?
Für die Anerkennung von ausländischen Schulabschlüssen ist in Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zuständig.
Bei Gleichwertigkeit des Abschlusses ist der nochmalige Erwerb in Deutschland ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Interessent*innen den Wunsch haben, zusätzlich einen deutschen Abschluss zu erwerben, um Ihre beruflichen Chancen zu erhöhen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Hier können Sie das Anmeldeformular herunterladen.
Vereinbaren Sie danach einen Termin zum Erstgespräch unter: 0381 381-4300.
Zum Erstgespräch bringen Sie das ausgefüllte Anmeldeformular und die darin angegebenen Dokumente mit.